Das Gewaltschutzgesetz

Im Zuge der Feminismusbewegung geriet das Thema Gewalt gegen Frauen ab den 70er Jahren mehr in den Fokus und die ersten Frauenhäuser und Frauenberatungsstellen wurden initiiert. Dies führte zu einem wachsenden Bewusstsein für die Thematik aber auch zu neuen Rechtsgrundlagen

2002 trat das neue Gewaltschutzgesetz in Kraft und seitdem muss nun der Aggressor, nicht mehr das Opfer die Wohnung für eine festgesetzte Zeit verlassen. Häusliche Gewalt wurde somit als Straftat deklariert und nicht mehr nur als interne Familienstreitigkeiten verharmlost. 

Seit 2002 haben von Gewalt betroffene Frauen die Möglichkeit eine Polizeiliche Wohnungsverweisung durchzusetzen. Die Polizei spricht dann ein zehntägiges Rückkehrverbot für den Aggressor aus. Diese Zeit kann die Frau nutzen, um über zukünftige Schritte nachzudenken und eventuell weitere rechtliche Vorkehrungen einzuleiten. An diesem Punkt kommen die Beratungseinrichtungen zum Einsatz. Ist die Frau mit der Weitergabe ihrer Daten an eine Beratungseinrichtung im Umkreis einverstanden, informiert die Polizei die Einrichtung und diese nimmt zeitnah Kontakt zur Geschädigten auf.   

Nach Fristablauf kann der Mann wieder zurück in die Wohnung. Will die Frau dies nicht, hat sie die Möglichkeit das Rückkehrverbot beim Amtsgericht zu verlängern. 

 

Zivilrechtliche Schutzmaßnahmen 

Unterlassungsschreiben 

  • Das Unterlassungsschreiben ist ein niedrigschwelliges Angebot (noch keine gerichtlichen Konsequenzen)
  • Der Rechtsbeistand kann ein Unterlassungsschreiben für Geschädigte verfassen (Frauen ohne oder mit geringem Einkommen können eine anwaltliche Beratungshilfe gegen einen Kostenbeitrag von 10 Euro in Anspruch nehmen)
  • Das Unterlassungsschreiben ist als Ermahnung zu verstehen und sieht bei Nichtbeachtung als nächsten Schritt die Beantragung einer Schutzanordnung vor

Schutzanordnung 

  • Schutzanordnungen laufen nach § 1 Gewaltschutzgesetz und sind eine Erweiterung der vorigen "Einstweiligen Verfügung"
  • Sie beinhalten Verbote wie, Wohnungsbetretungsverbot, Aufenthaltsverbote für einen bestimmten Umkreis, Betretungsverbote für neuralgische Orte, an denen sich das Gewaltopfer regelmäßig aufhält, Kontaktaufnahmeverbot mittels diverser Medien sowie das Verbot Treffen herbeizuführen
  • Zuwiderhandlungen sind strafbar und werden mit Geldstrafen oder ersatzweise Zwangshaft geahndet
  • Dem Antrag auf den Erlass der Schutzanordnung kann unmittelbar entsprochen werden (Schriftlicher Antrag durch Rechtsbeistand oder persönliche Vorsprache im zuständigen Amtsgericht)
  • Das Hauptverfahren findet zu einem späteren Zeitpunkt statt und sollte gut vorbereitet werden

Frauenhäuser schützen 

"Bleiben oder gehen?"

Diese Entscheidung muss letztlich jede Frau für sich treffen.

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